Wireless Microphones Bei drahtlosen Mikrofonanlagen wird das Audiosignal per Funk übertragen. Funkkanäle werden ebenfalls von Radio- und Fernsehsendern sowie Mobiltelefonen und Garagentor-Öffnern genutzt. Die notwendige Koordination der Frequenznutzung ist die Aufgabe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (www.RegTP.de). Sie reserviert die verschiedenen TV-Kanäle für bestimme Anwendergruppen; für drahtlose Mikrofonanlagen werden nur bestimmte Frequenzbereiche zugeteilt.
Generell gilt: Jedes Funkmikrofon in Deutschland muss angemeldet werden. Ausnahme: Funkmikrofone im Bereich von 863 - 865 MHz dürfen ohne Anmeldung genutzt werden.
Frequenzzuteilung
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Zuteilungen, die Einzelzuteilung und die Kurzzeitzuteilung. Einzelzuteilung:Der in Deutschland für drahtlose Mikrofone vorgesehene Frequenzbereich ist 790 - 814 MHz und 838 - 862 MHz (TV-Kanal 61 - 63 und 67 - 69). Frequenzen aus den Fernsehkanälen 67 und 68 (838 - 854 MHz) werden allerdings ausschließlich zur Nutzung innerhalb geschlossener Räume zugeteilt. Eine Frequenzzuteilung in diesem Bereich ist deutschlandweit auf 5 Jahre befristet. Jedem Sender wird eine feste Frequenz zugewiesen bzw. es kann (je nach Anwender, siehe unten) eine Frequenz ausgesucht werden. Allerdings entsteht durch die Zuteilung kein Anspruch auf diese Frequenz. Die Frequenzen werden alle mehrfach vergeben; das entsprechende Gesetz setzt voraus, dass die Betroffenen vor Ort zu einer Einigung kommen. Für Festinstallationen in geschlossenen Räumen werden im Rahmen einer Einzelzuteilung zusätzlich Frequenzen in den TV-Kanälen 55 - 60 (742 - 790 MHz) zugeteilt. Allerdings nur Frequenzen aus den ersten 7 MHz eines Fernsehkanals. Die Kosten für einen Antrag bzw. die jährliche Verlängerung können Sie bei einer Außenstelle der Regulierungsbehörde in Ihrer Nähe erfragen. Zur Zeit belaufen sich die Kosten auf 130,00 € für den Antrag und 7,70 € pro Frequenz pro Jahr. Wichtig: Für den Antrag muss man nur einmalig 130,00 € bezahlen, egal wie viele Frequenzen man sich genehmigen lässt.
Das Antragsformular sowie einen beispielhaft ausgefüllten Musterantrag können Sie in nebenstehendem grauen Fenster herunterladen.
Antragsformular
Musterantrag
Kurzzeitzuteilungen
Für den vorübergehenden Betrieb von drahtlosen Mikrofonanlagen erteilt die RegTP Kurzzeitzuteilungen. Diese sind weder an Nutzergruppen (nähe Informationen siehe unten) noch bestimmte TV-Kanäle gebunden. Allerdings gelten diese nur für einen festgelegten Ort und auch nur für maximal 14 Tage. Danach muss ein neuer Antrag auf Kurzzeitzuteilung gestellt werden. Zugeteilt werden ausschließlich Frequenzen, die an diesem Ort nicht schon von anderen Anwendern belegt sind. Die erste beantragte Frequenz kostet 130,00 €, jede weitere 50,00 €.
Anmeldefreie Frequenzen
Geräte, die auf Frequenzen zwischen 863 - 865 MHz betrieben werden, müssen nicht angemeldet werden! Allerdings ist dieser Frequenzbereich sehr schmal, so dass (je nach Drahtlossystem) nur bis zu 4 Frequenzen betrieben werden können.
Alle Systeme der WS1601 Serie sind zuteilungs- und gebührenfrei.
Anwender
Die unterschiedlichen Anwender von drahtlosen Mikrofonanlagen werden in Nutzergruppen eingeteilt.
1 & 2: Öffentlich, rechtliche und private Rundfunkanstalten
3: PA - Rental Firmen
4: Musikgruppen, Discotheken
5: Theater, Stadthallen etc.
Zu den jeweiligen Nutzergruppen gehören bestimmte Frequenzbereiche (TV-Kanäle) bzw. aus diesen Bereichen wiederum nur bestimmte Frequenzen (Subkanäle). Detaillierte Informationen zu den einzelnen Frequenzen innerhalb einer Nutzergruppe finden Sie hier.
Verleih von Drahtlos-Anlagen
Seit Juli 2004 gibt es ein neues Telekommunikationsgesetz (TKG), in welchem die so genannte "Funktionsherrschaft" nicht mehr in gleicher Weise wie im alten TKG gefordert wird.
Für das Verleihen von drahtlosen Mikrofon-Systemen bedeutet dies in der Praxis folgendes:
Wird eine Drahtlosanlage verliehen, kann die Frequenzzuteilung ebenfalls mit verliehen werden. Der Betreiber muss also nicht, wie bisher, eine separate Frequenzzuteilung beantragen.
Allerdings muss der Betreiber die Frequenzzuteilungs-Urkunde im Original mitführen, und der Verleiher haftet für eventuellen Missbrauch. |